Leiharbeit /Zeitarbeit /
Arbeitnehmerüberlassung

Aber was genau bedeuten die Begriffe Leiharbeit, Zeitarbeit und Arbeitnehmerüberlassung?

Leiharbeit, Zeitarbeit, rechtlich betrachtet als Arbeitnehmerüberlassung, wird auch als Temporärarbeit, Leiharbeit, Mitarbeiterüberlassung oder Personalleasing bezeichnet. Sie ist in nahezu allen Wirtschaftszweigen präsent. Bei der Zeitarbeit profitieren drei Parteien voneinander: der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber (Verleiher) und das Unternehmen (Entleiher), was auch als das Dreiecksverhältnis der Zeitarbeit bekannt ist.

Der Arbeitgeber in diesem Modell ist die Zeitarbeitsfirma, nicht das Unternehmen, in dem der Arbeitnehmer tätig ist. Der Arbeitnehmer schließt einen Vertrag mit der Zeitarbeitsfirma, der jeweils nur für einen begrenzten Zeitraum gilt, aber auch Chancen auf eine Festanstellung beinhalten kann. Der Stundensatz für den Arbeitnehmer wird in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Unternehmen festgelegt. Obwohl kein direkter Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen besteht, obliegen die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers dem Entleiher, da sie beim Vertragsschluss auf das jeweilige Unternehmen übertragen werden. In Deutschland bildet das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz die rechtliche Grundlage für die Zeitarbeit.

Arbeitnehmer
  • Der Arbeitnehmer hat ein Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher (Zeitarbeitsfirma) und schließt einen entsprechenden Arbeitsvertrag ab.
  • Der Arbeitnehmer genießt gesetzliche Arbeitnehmerrechte.
  • Das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Verleiher unterliegt dem gesetzlichen Kündigungsschutz wie jedes andere Arbeitsverhältnis.
  • Die Arbeitsleistung erfolgt jedoch nicht beim Verleiher, sondern beim Entleiher, dem Unternehmen, das die Leistungen in Anspruch nimmt.
  • Das Weisungsrecht wird ebenfalls auf das Unternehmen (Entleiher) übertragen.
  • Das Unternehmen (Entleiher) übernimmt Mitverantwortung für Themen wie den Arbeitsschutz.
  • Bei weisungs- und pflichtwidrigem Verhalten ist der Arbeitnehmer dem Verleiher gegenüber zur Verantwortung gezogen.
Arbeitgeber (Verleiher)
  • Der zwischen Arbeitnehmer und Zeitarbeitsfirma geschlossene Vertrag ist ein Arbeitsvertrag mit sämtlichen Rechten und Pflichten.
  • Die Zeitarbeitsfirma ist berechtigt, den Arbeitnehmer oder seine Arbeitsleistung an andere Unternehmen „auszuleihen“.
  • Der Verleiher bleibt mitverantwortlich für Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und deren Einhaltung.
  • In der Regel wird zwischen Verleiher (Zeitarbeitsfirma) und Entleiher (Unternehmen) ein Vertrag abgeschlossen, der einen bestimmten Stundensatz für den Arbeitnehmer oder seine zu leistende Arbeit festlegt.
  • Um in Deutschland eine Arbeitnehmerüberlassung betreiben zu dürfen, ist eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.
Das Unternehmen (Entleiher)
  • Das Unternehmen erwirbt die Arbeitsleistung des Leiharbeitnehmers vom Verleiher, ohne arbeitsrechtliche Ansprüche an diesen zu stellen, da kein direkter Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer besteht.
  • Oft werden Leiharbeitnehmer eingestellt, um den eigenen Arbeitskräftebedarf zu decken.
  • Ein Anstieg des Arbeitskräftebedarfs kann durch Nachfragespitzen oder längeren Ausfall, beispielsweise bei Krankheit eines festen Mitarbeiters, bedingt sein.
  • Durch Zeitarbeit verringert das Unternehmen mitunter auch das Unternehmerrisiko im Falle von schlechter Auftragslage, da die Stammbelegschaft klein bleibt.